AN Nr. 2: Spruchkammerverfahren

Spruchkammer-Verfahren F 260 884 vom 20. Juni 1947

Wenn Herr Pfarrer Dr. Hans Christian Stoodt von der Anti-Nazi-Koordination das Urteil des Spruchkammer-Verfahrens mit der Bemerkung abtut: "Man weiß ja, wie sich die Nazis untereinander Persilscheine ausgestellt haben; und ... Papier ist geduldig", dann tut er dem Kammervorsitzenden Dr. Rath und auch dem Sachverständigen, Stadtrat a.D. Keller, Unrecht. Diese Unterstellung kann bei genauem Studium der Unterlagen für den Fall Thomas jedenfalls nicht zutreffen.

Am Ende der Begründung zum Verfahren heißt es: "durch die mindeste gesetzlich zulässige Sühne von RM 50.- wird anerkannt, daß sein Fall auf der Grenze zwischen der Gruppe der Mitläufer und der Entlasteten liegt".

Aus den anliegenden Seiten können Sie das vollständige Protokoll einschließlich dessen Begründung nachlesen.

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zu beeiden haben. Hierbei wurde sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unter Eid unrichtig oder unvollständig erstatteten Aussage belehrt und darauf aufmerksam gemacht, daß der Eid sich auch auf die Beantwortung von Fragen über ihre Person und sonstiger Fragen bezieht, ferner daß unbeeidigte Aussage die gleichen strafrechtlichen Folgen nach sich zieht.

Der Zeuge wurde sodann aus dem Sitzungsaal entlassen. Ueber die persönlichen Verhältnisse vernommen erklärte der Betroffene:
Alter: 43 Jahre alt
Fam.-Verhältnisse: verheiratet, 2 Kinder
Wohnung: bombenbeschädigt, zum großen Teil die Möbel verloren.
Ich arbeite zur Zeit an der Dreikönigskirche von der Gemeinde am musikalischen Aufbau.
Ich möchte wieder Unterricht erteilen und weitere Konzerte geben.

Hierauf wurde die Klageschrift Vom öffentlichen Kläger mündlich vorgetragen -.